Immobilienrecht
Bei dem Eigentumsrecht handelt es sich um den Teil des Zivilrechts, der die Angelegenheiten regelt, die sich aus der unmittelbaren Herrschaft der Person über eine Sache ergibt.
Diese Herrschaft kann auf einem Recht beruhen, es kann aber auch sein, dass sie nicht auf einem Recht basiert. Die Rechte, die für eine direkte Herrschaft über eine Sache sorgen, werden als dringliche Rechte bezeichnet.
Besitz
Der Besitz, der die Äußerung dringlicher Rechte an beweglichen Gütern zum Ausdruck bringt, lässt außer der Funktion der Klarheit für die Öffentlichkeit, unbeachtet dessen, ob es sich an ein Recht anlehnt oder nicht, aus der Situation der Herrschaft heraus sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Güter, rechtliche Resultate entstehen.
Eigentum
Mit der Beschreibung des Eigentums durch das Zivilrecht bestimmt der Artikel 683 den Inhalt dieses Rechts. Dieser Bestimmung nach hat derjenige, der Eigentümer einer Sache ist, innerhalb der rechtlichen Grenzen die Befugnis darüber, diese Sache wie gewünscht zu verwenden, zu nutzen und über diese zu verfügen. Der Eigentümer kann eine Vindikationsklage gegen die Person, die seine Sache zu Unrecht hält einreichen und auch zur Verhinderung jegliche Art von unrechtmäßiger Besitzhandlung klagen.
Vindikationsklage
Der nicht im direkten Besitztum stehende Eigentümer kann die Vindikationsklage gegen den unrechtmäßigen, direkten Besitzer einreichen. Der mit der Klage beabsichtigte Zweck ist es, angelehnt an das Eigentumsrecht, das Erreichen des direkten Besitzes (an den eigentlichen Inhaber, den Eigentümer) der Sache zu gewährleisten.
Die Funktion der Vindikationsklage ist bei beweglichen Sachen hingegen noch größer. Sollte akzeptiert werden, dass die Übertragung des beweglichen Eigentums an einen Grund gebunden ist, ist die einzureichende Klage im Falle der Ungültigkeit des rechtlichen Vorgangs, der den rechtlichen Grund des Übertrags des Eigentums bildet, eine Vindikationsklage. Bei der Vindikationsklage handelt es sich um ein dringliches Recht und ist aus diesem Grund an keine Verjährung gebunden.
Bei der Vindikationsklage wird mit der Feststellung des Eigentumsrechts die Rückgabe der Sache verlangt; aus diesem Grund trägt die Klage die Eigenschaft einer Leistungsklage.
Unterlassungsklage
Diese Klage sieht die Verhinderung eines andauernden Angriffs auf das Eigentum der Person, die im Besitz des Eigentumsrechts ist, vor. Der Eingriff kann sowohl durch die direkte Handlung einer Person entstehen, es kann auch so hervortreten, dass der Beklagte mit einem von ihm selbst erstandenen Umstand das Recht des Eigentümers einschränkt.
EEs ist nicht erforderlich, dass sich die Unterlassungsklage an einen Fehler anlehnt. Der Eingriff muss jedoch unberechtigt sein. Sollte der Eigentümer verspflichtet sein, den Eingriff hinzunehmen, z.B. bei einem Durchgangs-, Dienstbarkeitsrecht, wenn die Vermietung der Immobilie der Fall ist oder ein Umstand, der aus dem Öffentlichkeitsrecht entsteht, kann der Eigentümer die Verhinderung nicht beantragen.
El atmanın önlenmesi davası ayni bir davadır ve bu sebeple herhangi bir zaman aşımına bağlı değildir.Ancak saldırı veya saldırı tehlikesi devam ederken açılabilir.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein durch verschiedene Bücher und Belege entstehendes Ganzes, das dazu dient der Öffentlichkeit die Rechte an den Immobilien zu vermitteln.
Vermerke, die im Grundbuch eingetragen werden können
- Das Recht, welches durch einen Bauvertrag im Gegenzug eines Grundstücksanteils entsteht
- Das durch einen Vertrag entstehende Vorkaufsrecht
- Das durch einen Vertrag entstehende Kaufrecht
- Das durch einen Vertrag entstehende Rückkaufsrecht
- Das Recht eines Pfandgläubigers in den leer gewordenen Rang vorzurücken
- Beschlüsse bezüglich der Nutzung, Verwendung und Leitung bei anteiligen Immobilien
- Verträge zur Fortführung des Bruchteilseigentums bei anteiligen Immobilien
- Vereinbarungen bezüglich der Aufhebung oder Veränderung der Einschränkungen am Immobilieneigentum, die durch das Gesetz entstehen
- Verzichtsvereinbarung auf den gesetzlichen Vorkauf
- Ordentliche Miete und Produktmiete
- Regressrecht durch Schenkung
- Gewährten Fristen aufgrund Zwangsversteigerung, Insolvenzbeschluss, Zwangsvereinbarungen
- Einrichtung eines Familienwohnheims, Ernennung eines Nacherben und Familienwohnsitz
- Dringlicher Rechtsanspruch sowie verschiedene Rechte und Umstände